Der Energieausweis – was Sie darüber wissen sollten So viele Fragen: Wir haben die Antworten

Das Wichtigste vorab: der Energieausweis ist Pflicht für Immobilieneigentümer bei Vermietung oder Verkauf! Durch den Energieausweis wird der energetische Zustand eines Gebäudes abgebildet. Die 2014 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung, die die Ausstellung, Verwendung und Grundsätze der Energieausweise regelt, hat die Energieausweis-Pflicht verschärft:

Wird ein Objekt neu vermietet oder verkauft, ist der Eigentümer in der Pflicht, den Miet- oder Kaufinteressenten den Energieausweis spätestens bei der ersten Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben.

Zentrale Inhalte des Energieausweises Für das Exposé notwendig

Liegt der Energieausweis bereits vor und wird zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung eine Immobilienanzeige aufgegeben, müssen die Pflichtangaben, also der ermittelte Endenergiebedarf oder -verbrauch, der Hauptenergieträger der Heizung und das Baujahr des Gebäudes, angegeben werden. Das Gesetz gilt für alle Wohngebäude und Nichtwohngebäude.

  • Verbrauchsausweis

    Beim Verbrauchsausweis werden die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasserbereitung der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Der daraus resultierende Energiewert ist demnach stark abhängig vom individuellen Verbrauch der Bewohner.

  • Bedarfsausweis

    Zur Ausstellung eines Bedarfsausweises berechnet ein Energieberater den Energiebedarf des Objekts mithilfe aller technisch relevanten Gebäudedaten.

Welchen Ausweis benötige ich für meine Immobilie?

Für Häuser mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 erbaut und nicht energetisch saniert wurden, ist der bedarfsorientierte Ausweis Pflicht. Dieser ist wesentlich aufwendiger und kostet mehrere hundert Euro je nach Bundesland, Anbieter und Aufwand.

Für bestehende Gebäude, die bereits die Wärmeschutzverordnung vom November 1977 einhalten, reicht der verbrauchsorientierte Ausweis, welcher wesentlich preisgünstiger ist. Beide Ausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Gibt es Ausnahmen, bei denen Sie keinen E-Ausweis brauchen?

Ja! Alle Eigentümer, die Ihre Immobilie selbst bewohnen, benötigen keinen Energieausweis. Schließlich soll der Energieausweis speziell Mietern und Käufern helfen, den energetischen Zustand verschiedener Gebäude unkompliziert miteinander zu vergleichen. Außerdem entfällt die Ausweispflicht bei Gebäuden mit Denkmalschutz, Ferienhäusern sowie für Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m².

Wo kann ich mir einen Ausweis erstellen lassen?

Ein verbrauchsbasierter Energieausweis kann meist beim zuständigen Energieversorger, Schornsteinfeger oder mittlerweile auch online beantragt werden. Der bedarfsbasierte Ausweis darf nur von berechtigten Personen mit „baubezogenen Berufen“ ausgestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise Ingenieure, Architekten, Energieberater und Schornsteinfeger mit Zusatzqualifikation. Über Eigentümerverbände wie den Verband privater Bauherrn oder Haus & Grund kann man einen Zuständigen in seinem Gebiet ermitteln.

Wie aussagekräftig ist der Energieausweis?

Der Energieausweis hilft bei der Einschätzung und gibt erste Auskunft über den energetischen Zustand des Hauses, also den der Wände, der Fenster, der Heizung und des Dachs. Eine umfangreiche Energieberatung von einem Energieexperten kann der Energieausweis allerdings dennoch nicht ersetzen:

Eine Studie des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung ergab eine starke Abweichung der Energiewerte selbst bei identischer Berechnungsgrundlage für dasselbe Gebäude. Beim Vergleich der Verbrauchsausweise traten Abweichungen bis zu 26 Prozent auf, bei den Bedarfsausweisen sogar bis zu 108 Prozent (BMVBS-Online-Publikation, Nr. 01/2011). Verbraucherzentralen und Bauherrenverbände raten jedoch trotz Abweichungen und Mehrkosten zu einem Bedarfsausweis, da dieser wertvolle Sanierungsvorschläge beinhalte.

Was passiert, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird?

Eigentümer, die bei einem Verkauf oder einer Vermietung keinen Energieausweis vorlegen können, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro.

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