Kostenfrage für Einbruchschutz
Veröffentlicht am 26. Februar 2017

Kostenfrage für Einbruchschutz

Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. Im Jahr 2015 wurden bundesweit knapp 170.000 Einbruchsfälle registriert.

Mieter sind in Sorge

Viele Mieter sind daher in Sorge um die Sicherheit ihrer Mietwohnung und bitten ihre Vermieter um zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen. Der Eigentümerverband Haus & Grund hat nun klargestellt: Ein Mieter hat keinen rechtlichen Anspruch auf erhöhte Schutzmaßnahmen. Das gilt auch, wenn sich Einbrüche im gleichen Wohngebiet zuletzt gehäuft hatten.

Eine Nachrüstung auf eigene Kosten kann der Mieter mit Genehmigung des Vermieters jedoch jederzeit vornehmen. Wird die bauliche Substanz nicht verändert, dürfen Maßnahmen auch ohne Vermieterzustimmung durchgeführt werden. Hierzu zählt beispielweise die Installation von Bewegungsmeldern an Türen oder Fenstern. Einigen sich Mieter und Vermieter darauf, dass der Vermieter die Sicherheit der Wohnung verbessern, darf der Vermieter hierfür im Gegenzug die Miete anpassen.

Recht zur Mieterhöhung ergibt sich aus § 555 b Nr. 5 BGB

Demnach stellen die sicherheitsrelevanten Verbesserungen eine Modernisierungsmaßnahme dar, die der Mieter dulden muss. Vermieter sind dazu berechtigt, elf Prozent der Baukosten auf die Miete aufzuschlagen. (Beispielrechnung: Installation einer Gegensprechanlage, Kosten: 500€, hiervon 11 % = 55 €, geteilt durch 12 Monate = 4,58 € monatliche Mieterhöhung) Sowohl Mieter als auch Eigentümer können seit 2015 Fördergelder des Zuschussprogramms „Kriminalprävention durch Einbruchsicherung“ beantragen Die Zuschüsse betragen bei Einzelmaßnahmen zehn Prozent der Investitionskosten sowohl auf Material- als auch auf Handwerkerkosten. (mindestens 200 €, maximal 1500 €). Voraussetzung ist die Durchführung von einem Fachunternehmen. Beantragt werden müssen die Fördergelder noch vor dem Umbau bei der KfW.