Neuerungen Vermieterbescheinigung
Veröffentlicht am 01. November 2016

Neuerungen Vermieterbescheinigung

Die sogenannte Vermieterbescheinigung wurde 2015 im Rahmen des Bundesmeldegesetzes wiedereingeführt und nimmt Vermieter in die Pflicht, ihren Mietern den Ein- und Auszug innerhalb einer 2-Wochen-Frist zu bestätigen.

Vermieter werden in die Pflicht genommmen

Nach der Abschaffung vor über 10 Jahren wurden Meldeadressen vermehrt missbraucht und zum Schein angegeben. Dies sollte durch die Wiedereinführung verhindert werden. Ab 01. November 2016, nur ein Jahr nach Einführung, wird diese Regelung nun schon wieder gelockert. Der Staat nennt es „Feinjustierung“. Die Pflicht der Vermieterbescheinigung bei Auszug wurde ersatzlos abgeschafft.

Beim Einzug jedoch bleibt das Gesetz weiterhin unverändert in Kraft. Begründet ist die Änderung mit der Tatsache, dass die Bescheinigungspflicht bei Auszug nicht zur Verhinderung von Scheinmeldungen beiträgt. Die Bestätigung muss Name und Anschrift der Vermieter und der Mieter, die Wohnungsadresse und das Einzugsdatum enthalten und innerhalb von 2 Wochen zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt ausgestellt werden. Viele Ämter bieten mittlerweile den Service einer elektronischen Übermittlung an. Das Versäumnis oder die Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung kann ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro zur Folge haben. Gefälligkeitsbescheinigungen, also das Angebot der Wohnungsanschrift ohne tatsächlichen Bezug, können Vermieter noch teurer zu stehen kommen. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Neu ist auch der Auskunftsanspruch des Vermieters, der ihm erlaubt sich bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich sein Mieter angemeldet hat. Umgekehrt ist auch das Meldeamt befugt, Auskunft über den aktuellen Mieter beim Vermieter einzuholen.