Wohnungsrenovierung
Veröffentlicht am 02. Februar 2018

Wohnungsrenovierung

Muss der Mieter bei Auszug seine Mietwohnung komplett renovieren? Welche Vorschriften gibt es bei der Wohnungsrenovierung? Bei Auszug aus einer Mietwohnung kommt es oftmals zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter. Im Mietvertrag sind diverse Renovierungsklauseln hinterlegt, wovon viele jedoch falsch formuliert und damit unwirksam sind. Doch viele Mieter kennen ihre Rechte und Pflichten nicht. Für Instandsetzung und -haltung des Mietobjektes ist laut Gesetz der Vermieter zuständig. Jedoch können kleinere Arbeiten wie Schönheitsreparaturen dem Mieter aufgetragen werden.

Rechte und Pflichten des Mieters bei Auszug

Solange die Wohnung bewohnt ist, gibt es keine Vorschriften über die (Farb)-gestaltung der Räume. Bei Auszug ist der Mieter verpflichtet eine Wandfarbe zu streichen, die laut Bundesgerichtshof von „möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird“.

Es muss daher nicht zwingend weiß gestrichen werden, jedoch eine neutrale und gedeckte Farbe zum Beispiel pastellgelb oder beige.

Hat der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen, ist die Klausel unwirksam. Viele Klauseln sind falsch formuliert und damit von Anfang an wirkungslos. Es gilt daher genau zu prüfen. Wird im Mietvertrag keine Vereinbarung getroffen in welchem Zustand die Mietwohnung bei Auszug übergeben wird, darf der Mieter die Wohnung „besenrein“ hinterlassen und ist nicht verpflichtet Renovierungen durchzuführen.

Laut §28 Ab. 4 Satz 3 II BV der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen fallen unter Schönheitsreparaturen:

  • Wände + Decken tapezieren und streichen
  • Fußböden streichen
  • Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen streichen
  • Heizkörper und -rohre streichen

Ist die Klausel wirksam formuliert, muss der Mieter in folgenden Abständen die Arbeiten vornehmen:

  • Küche + Bad alle 3 Jahre
  • Wohn-und Schlafzimmer, Dielen, Flur und Toiletten alle 5 Jahre
  • alle anderen Zimmer alle 7 Jahre

Diese Mängel muss der Vermieter hinnehmen

Bei Auszug kommt es darüber hinaus immer wieder zu Mietschäden. Hier muss differenziert werden, um welche Art von Schaden es sich handelt. Nicht immer hat der Vermieter das Recht auf Entschädigung bei Mängeln an der Mietwohnung. Normale Gebrauchsspuren wie Kratzer oder Druckstellen im Boden oder schwarze Fugen müssen geduldet werden, da diese nicht vermeidbar sind. Brandlöcher oder Weinflecken hingegen stellen eine „übermäßige Beanspruchung“ dar und müssen behoben werden. Bei jeglichen Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten kann vom Mieter nicht verlangt werden, dass dieser eine Fachfirma beauftragt. Die Arbeiten müssen lediglich fachgerecht durchgeführt werden. Nachträglich, nicht im Übergabeprotokoll festgehaltene Mängel können vom Vermieter nicht nachträglich geltend gemacht werden.